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Kanzlei Hannemann

Die Kanzlei Hannemann ist für Sie da

Wir behalten auch in der Krise einen kühlen Kopf.

Andrea Hannemann und Nico Hannemann sowie das gesamte Team der Steuerberaterkanzlei Hannemann werden Ihnen in der aktuellen Krisensituation weiterhin als Ansprechpartner zur Seite stehen und Sie unterstützen. Wir behalten einen kühlen Kopf und sind umfassend informiert über Sofortmaßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen für Unternehmen durch die Corona-Krise.

Sparen Sie sich (unnötige) Wege in unsere Kanzlei.

Schützen Sie sich selbst und Ihre Mitmenschen und nehmen Sie von persönlichen Vor-Ort-Terminen in unserer Kanzlei Abstand. Die Steuerkanzlei Hannemann folgt den Empfehlungen der Bundesregierung und wird bis auf Weiteres keine persönlichen Termine / Treffen mit dem Kanzleiteam anbieten. Wir reduzieren unsere persönlichen Treffen mit unseren Mandanten und Mandantinnen, um Ihnen jeden (unnötigen) Weg zu ersparen und um das Team der Steuerkanzlei vor einer möglichen Ansteckung zu schützen und zu entlasten. Denn derzeit arbeitet die Hälfte des Kanzleiteams im Homeoffice.

Wie gewohnt sind wir in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr telefonisch erreichbar. Per Email erreichen Sie uns rund um die Uhr. Auf Wunsch können wir auch per Videokonferenz miteinander sprechen.

Nutzen Sie die Vorteile der digitalen Buchführung.

Jetzt ist die Zeit, die Kommunikation telefonisch und den Austausch von Belegen per Email oder mit DATEV Unternehmen online zu tätigen. Wir appellieren insbesondere an unsere Unternehmer*innen ohne digitalisierte Buchhaltung, die Krise als Chance zu begreifen und den Belegaustausch mit uns vollständig zu digitalisieren. Scannen Sie Ihre Belege mit Ihrem Smartphone oder Tablet und hinterlegen Sie diese in Ihrem "persönlichen (digitalen) Briefkasten" bei DATEV Unternehmen online – der Plattform für den digitalen und vor allem sicheren Austausch von Belegen und Dokumenten mit uns. Gerne richten wir für Sie Ihren persönlichen Account bei DATEV Unternehmen online ein.

Sie können uns auch einfach per Email Ihre gescannten Belege und Dokumente zukommen lassen. Bereits mit einfachen Programmen (Apps) wie zum Beispiel Scanbot oder Tiny Scanner, welche Sie unkompliziert auf Ihrem Smartphone oder Tablet installieren, können Sie Ihre Belege scannen und uns diese als digitalen Beleg per Email senden. Gerne unterstützen wir Sie rund um das Thema Belegdigitalisierung. Sprechen Sie uns an!

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Belegdigitalisierung, DATEV Unternehmen online, DATEV Freizeichnung online, digitale Buchhaltung sowie die digitale Steuererklärung finden Sie hier.   

Sollten Sie dennoch Ihre Belege in Papierform bei uns abgeben wollen, so nutzen Sie bitte unseren Briefkasten. Dieser wird täglich geleert. Ihre Papierbelege schicken wir auf Wunsch per Post zurück.

Überbrückungshilfe III
Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021

Die Überbrückungshilfe III ist ein Fixkostenzuschuss für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die im Referenzjahr 2019 einen Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € hatten und nun – bedingt durch die Corona-Pandemie – in einen oder mehreren Monaten des Jahres 2021 mindestens 30 % Umsatzrückgang zu verzeichnen haben. Mit der Überbrückungshilfe III erweitert die Bundesregierung nun den Kreis der Antragsberechtigten und erleichtert es vor allem Soloselbständigen oder Freiberuflern, die in der Regel geringe betriebliche Fixkosten zu tragen haben, entsprechende Hilfsgelder ausgezahlt zu bekommen. Diese Unternehmer:innen können den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Referenz für die exakte Ermittlung der Höhe der Unterstützungsgelder angeben.

 Die Bemessungsgrenze des Jahresumsatzes in Höhe von 750 Mio. € gilt jedoch nicht für alle Wirtschaftszweige. Von der Bemessungsgrenze befreit sind Unternehmen in folgende Branchen: Einzelhandel / Veranstaltung und Kultur / Hotellerie / Gastronomie / Pyrotechnik / Großhandel / Reisebranche

Für Unternehmen dieser Branchen gilt das Referenzjahr 2020 als Vergleichsjahr für die Ermittlung des Umsatzrückganges im Jahr 2021. Zudem können antragsberechtigte Unternehmen das Referenzjahr 2019 zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III hinzunehmen, wenn 2019 mindestens 30 % des Jahresumsatzes in einer der oben benannten Branche erzielt wurde.

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um einen nicht rückzahlungspflichtigen Fixkostenzuschuss, der jedoch in richtiger Höhe berechnet werden muss. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. Der Zeitraum für die Überbrückungshilfe III überschneidet sich mit den Überbrückungshilfen I und II sowie den November- und Dezemberhilfen 2020. Daher ist eine Doppelförderung für bereits gezahlte November- und Dezemberhilfen 2020 nicht möglich.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet voraussichtlich am 31.08.2021. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Beratung oder Unterstützung bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III wünschen. Wir sind gern für Sie da.

Neustarthilfe

Die Neustarthilfe bietet Soloselbständigen sowie befristet Beschäftigen – wie zum Beispiel freien Schauspielern – eine schnelle unbürokratische Hilfe, die im ersten Schritt als Vorschuss mit maximal 7500 € ausgezahlt wird. Diese einmalige Betriebskostenpauschale kann direkt von den betroffenen Personengruppen selbständig beantragt werden.

Für die Beantragung der Neustarthilfe gilt das Referenzjahr 2019 (teilweise auch 2020) als Referenz für die erlittenen Umsatzeinbußen. Soloselbständige erhalten 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbrüche während der Fördermonate Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Zu beachten ist, dass der gewährte Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden muss, wenn sich während oder nach dem ersten Halbjahr 2021 herausstellt, dass wider Erwarten der tatsächliche Umsatz 40 % über dem Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 liegt. Daher müssen Soloselbständige, die die Neustarthilfe ausgezahlt bekommen haben, eine Endabrechnung vornehmen. Sollten sich Rückzahlungen aus der Endabrechnung ergeben, so müssen diese bis zum 31.12.2021 unaufgefordert an die jeweilige Bewilligungsstelle zurück überwiesen werden.

Die Neustarthilfe können auch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften beantragen. Zu beachten ist, dass jedoch nur ein einziger Antrag gestellt werden darf. Dieser Antrag muss allerdings durch eine Dritte Prüfinstanz wie zum Beispiel Ihrem Steuerberater gestellt werden.

Die Neustarthilfe ist ein Baustein der Überbrückungshilfe III – eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. D.h., wenn Sie bereits die Neustarthilfe gewährt bekommen haben, dann ist die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III ausgeschlossen zudem dürfen auch keine sonstige weiteren Kosten geltend gemacht werden. Die Beratung durch die Steuerkanzlei Hannemann bietet Ihnen eine gute Entscheidungsgrundlage, ob die Neustarthilfe oder nicht doch die Überbrückungshilfe III die für Sie beste Förderoption ist.

Die Antragstellung für die Neustarthilfe ist bis zum 31.08.2021 möglich.

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat gesetzliche Regelungen zur Kurzarbeit geschaffen, um Unternehmen zu entlasten und Beschäftigte vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen. Wenn Ihre Beschäftigten durch die aktuelle Krisensituation verkürzt arbeiten müssen, um zum Beispiel die Kinderbetreuung Zuhause zu übernehmen. Oder wenn Ihr Betrieb/ Unternehmen mit einer schlechten Auftragslage zu kämpfen hat oder gar von einer Schließung betroffen ist, so haben Sie die Möglichkeit für Ihre Beschäftigten Kurzarbeit zu beantragen.

Als Arbeitgeber können Sie sich die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstatten lassen. Und auch weitere erleichternde Regelungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind bereits in Kraft getreten um Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Krisensituation in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, zu stabilisieren und Entlassungen zu verhindern.

Im Überblick:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen
    Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • erleichterndes Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
    durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Agentur für Arbeit

Antrag auf Kurzarbeitergeld


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Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Möglichkeiten zur Steuerstundung

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen sowie zur Senkung von Steuervorauszahlungen gegeben. Zudem werden im Bereich der Vollstreckung einzelne Maßnahmen angepasst.

Im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Steuervorauszahlungen können unkompliziert und schnell herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sind. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) beziehungsweise auf Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, wenn der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

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Steuerliches Hilfsprogramm

Milliarden-Schutzschild für Betrieb und Unternehmen

Konjunkturpaket und Änderungen der Umsatzsteuer

News und Fakten zum Konjunktur-und Zukunftspaket der Bundesregierung

KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit –
gelockerte Bedingungen

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und den ERP- Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.

Erleichterung von Konsortialfinanzierungen für größere Unternehmen

Für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser "KfW Kredit für Wachstum" wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % erhöht (bisher 50 %). Hierdurch wird der Zugang für größere Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.

Sonderprogramme der KfW

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Dies wird ermöglicht durch die
krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz. Es werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden.

Exportkreditgarantien sichern Exporteuren krisenbedingte Forderungsausfälle

Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Dieses wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei zusätzlichem Bedarf für eine Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

Kreditanstalt für Wiederaufbau | KfW-Bank


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Weitere hilfreiche Links

Wirtschaftsförderung Brandenburg | WFBB

Fragebogen der WFBB für eine Unterstützungsanfrage „Corona“

Bundesfinanzministerium

Hilfen für Künstler & Kreative

FAQ-Liste rund um das Thema Corona

Bundessteuerberaterkammer

FAQ-Katalog zur Corona-Krise

Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)

www.dihk.de/coronakrise

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Wir sind für Sie da

Wir aktualisieren unsere Informationen zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung regelmäßig. Bleiben auch Sie auf dem Laufenden und schauen Sie auf unserer Website vorbei oder lesen Sie aufmerksam unsere Newsletter.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute.

Bleiben Sie gesund! Wir setzen alles daran, dass wir gesund und arbeitsfähig bleiben.

Ihr Team der Steuerberaterkanzlei Hannemann PartG mbB


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